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DI 1995 001

Regierungsrat — DI 1995 001

Zg Regierungsrat · 1995-01-17 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

tigung gemäss Art. 55 Abs. 2 ZStV in «M» mit «y» in der Familienregister-

karte 672. Die Nachfolgekarten der Kinder (671 und 612) wurden gemäss

Ihren Angaben bereits mit «M» mit «y» eröffnet.

(Zivilstandsinspektorat, 7. Februar 1995)

Art. 39, 301 Abs. 4 ZGB; Art. 50 Abs. 4, 69 Abs. 2 und 2bisZStV. – Korrektur des

Vornamens in die männliche Form

Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats:

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994, ergänzt am 6. Januar 1995, teilen

uns die Kindseltern mit, dass ihnen bei der Schreibweise des Vornamens

ihres Sohnes ein Fehler unterlaufen sei, indem sie fälschlicherweise die

weibliche Form «Liridone» (mit «e») auf dem Meldeschein angegeben hät-

ten. Diesen Fehler hätten sie erst jetzt, nach dem Erhalt der amtlichen Pa-

piere, bemerkt.

Ein Eintrag im Geburtsregister ist grundsätzlich unveränderlich. Darauf

wird auch im Meldeschein für Vornamen unmissverständlich hingewiesen.

Nachträgliche Änderungen sind nur als Berichtigung eines Fehlers oder Ver-

sehens auf Anordnung des Richters möglich, oder wenn der Fehler oder das

Versehen offensichtlich ist, auf Verfügung der Aufsichtsbehörde. Ein Verse-

hen der Eltern kann laut einer früheren Feststellung des Kantonsgerichts

Zug dann als offensichtlich angenommen werden, wenn es unmittelbar nach

dem Registereintrag gemeldet und glaubhaft nachgewiesen wird. Im vorlie-

genden Fall melden die Eltern ihr Versehen wohl erst zwei Monate nach der

Geburt, weisen jedoch mit einer Bestätigung nach, dass es sich bei der

Schreibweise «Liridone» um einen Mädchennamen und bei der Schreibwei-

se «Liridon» um einen männlichen Vornamen handelt.

Wir verfügen deshalb gemäss Art. 50 Abs. 2 ZStV die Berichtigung im

Geburtsregister, wonach das Kind den Vornamen «Liridon» führt. Den

Kindseltern ist nach der Anmerkung im Geburtsregister ein neuer Geburts-

schein zuzustellen.

(Zivilstandsinpektorat, 17. Januar 1995)

Art. 45 Abs. 2 ZGB; Art. 50 Abs. 2 ZStV. – Berichtigung des Geburtsregisters auf-

grund eines Versehens der Spitalbehörde

Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates:

Da es sich hier um ein offenbares Versehen gemäss Art. 50 Abs. 2 ZStV

handelt, kann das Geburtsdatum mit dem 7. November 1996 (statt 6. No-

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